Bundesverwaltungsgericht: Pokerturniere mit geringen Buy-Ins keine illegalen Glücksspiele
24.01.2014
Bundesverwaltungsgericht: Pokerturniere mit geringen Buy-Ins keine illegalen Glücksspiele

Ein interessantes Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nun publik geworden. Demnach sind Pokerturniere grundsätzlich keine illegalen Glücksspiele, sofern die Teilnahmegebühren komplett oder zum großen Teil die Verwaltungskosten decken. Die berichtet nun die Tageszeitung Welt. Demnach macht eine Teilnahmegebühr ein Pokerturnier noch nicht zu einem illegalen Glücksspiel.
In dem konkreten Fall ging es um die Klage eines Unternehmers gegen die Lutherstadt Wittenberg. Denn die Stadt hatte dem Unternehmer im Juni 2010 untersagt, ein Texas Hold’Em Pokerturnier in Wittenberg auszurichten. Die Teilnehmer an dem Turnier hätten einen Buy-In von €15 hinblättern müssen. Als Preisgeld waren zehn Startplätze für die Deutsche Pokermeisterschaft genauso vorgesehen wie für ein Profi-Pokerturnier in Tschechien. Bei diesem hätten 50.000 Euro gewonnen werden können. Der Unternehmer brachte in seiner Argumentation zum Ausdruck, dass es sich aufgrund des niedrigen Buy-Ins ausschließlich um ein Unterhaltungsspiel handele. Mit dieser Begründung scheiterte er vor dem Verwaltungsgericht Halle, das damit argumentierte, dass eine Teilnahmegebühr als Entgelt für das Erlangen einer Gewinnchance angesehen werden könne.
Dieses Urteil allerdings kassierte nun das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil. In dem Urteil der obersten Verfassungsrichter hieß es, dass das Verwaltungsgericht Halle Recht damit habe, dass ein Glücksspiel vorliegen würde, wenn von den Teilnehmern ein Entgelt verlangt wird, damit eine Gewinnchance vorliege. Allerdings umfasse dies nicht automatisch jede Geldzahlung. Vielmehr müsse dann zwischen der Zahlung und der Gewinnchance ein notwendiger Zusammenhang vorhanden sein. Eine Teilnahmegebühr allerdings decke vollständig, zumindest aber zum Großteil die Veranstaltungskosten.
In dem Grundsatzurteil stellten die fünf Richter des Bundesverwaltungsgerichts auch fest, dass Poker mehr vom Zufall beeinflusst wird als vom Können des Spielers. Somit stelle Poker einen Unterschied zum Schach dar, bei dem komplett das Können des Spielers zählt und auch zum Roulette, das reines Glücksspiel ist. Damit könne Poker aber nicht grundsätzlich verboten werden.