
Vor dem Finanzgericht Münster wurde nun der Fall des Pokerspielers Jens Vörtmann verhandelt. Der ehemalige Full Tilt Pro und WSOP-Bracelet Gewinner muss dem Urteil des Gerichts zufolge Umsatzsteuer aus seiner unternehmerischen Tätigkeit als Pokerspieler bezahlen. Noch aber ist das entsprechende Urteil nicht rechtskräftig, da eine Revision möglich ist. Denn noch gibt es kein Urteil des Bundesfinanzhofes, in dem die Voraussetzungen festgestellt werden, wann ein Pokerspieler zu einem Unternehmer wird.
Dem Urteil des Finanzgerichtes Münster zufolge muss Jens Vörtmann für die Jahre 2006 und 2007 Umsatzsteuer nachzahlen, zumal er hier mit seiner Tätigkeit als Pokerspieler ein Unternehmen betrieben hat, das nachhaltig Gewinne erzielen konnte. Das Urteil wurde übrigens bereits Mitte Juli dieses Jahres gefällt, nun aber erst veröffentlicht.
Die öffentlich bekannt gewordenen Erfolge und Verdienste von Jens Vörtmann stießen auch beim Finanzamt auf Interesse. Bei einer großen Steuerprüfung Anfang des Jahres 2009 wurde festgestellt, dass Vörtmann ein Berufspokerspieler ist, der mit seiner Tätigkeit als Pokerspieler auf dem Markt wie ein Unternehmer agiert. Zur Begründung wurden dabei angeführt, dass die Höhe seiner Gewinne, die Aufgaben seiner Arbeit und der überregionale Bekanntheitsgrad sprechen würden. Aus diesem Grunde wurde vom Finanzamt festgelegt, dass er für den Zeitraum 2004 bis 2007 Umsatzsteuer nachzahlen muss. Da er keine Belege und Unterlagen für diesen Zeitraum einreichen konnte, erfolgte eine Schätzung seines Umsatzes. Der Pokerspieler klagte gegen die Bescheide. Im Jahr 2012 gab es dann die Einigung beider Seiten für die Jahre 2004 und 2005 die Kleinunternehmerregelung anzuwenden, sodass hier keine Umsatzsteuer zu bezahlen war. Für die Jahre 2006 und 2007 allerdings musste nun das Finanzgericht Münster entscheiden.
Vörtmann wiederum erklärte in dem Verfahren, dass er kein Pokerprofi sei und die Gewinne auf privater Ebene erzielt wurden. So habe er in den besagten Jahren keine Antrittsgelder für Turnierteilnahmen erhalten und auch keine Werbegagen generiert. In den nachfolgenden Jahren will er zudem beim regelmäßigen Spielen von Turnieren und Cash Games jedes Jahr Verluste erzielt haben. Dass Vörtmann keine Werbeeinnahmen erhielt und er in den Nachfolgejahren Verluste erzielte, spielt aber laut dem Finanzgericht Münster keine Rolle. Es wies die Klage zurück.
Nach Auffassung des Gerichts richtete sich das Handeln von Vörtmann von 2004 bis Ende 2013 darauf aus, regelmäßig an Cash Games und Pokerturnieren über das Internet teilzunehmen. Im Gesamtergebnis durfte er damit rechnen, dass er Einnahmen und Erfolge erziele, so die Auffassung der Richter. Der Pokerprofi gab im Jahr 2005 seine Arbeitsstelle auf – offiziell, um sich besser um seine kranke Frau kümmern zu können. Doch das Gericht sah darin den Schritt zum hauptberuflichen Pokerspieler. Zudem verkaufte er Anteile an seinen Turnierauftritten, was für das Gericht als professionelles Verhalten zu werten ist. Da Vörtmann keine Belege vorweisen konnte, entschied das Finanzgericht Münster auch, dass die Schätzung des Finanzamtes zur Höhe der Umsatzsteuer rechtens ist. Somit muss Jens Vörtmann laut dem jetzigen Urteil Umsatzsteuer auf die geschätzten Umsätze von €26.460 und €61.000 zahlen.